Mögliche Erstattungsfähigkeit der Kosten für Einrichtung eines Ersatzanschluss
Kommt es für mehrere Tage zu einem Ausfall des Internets, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Anbieter. Die Höhe des Anspruchs kann sich zum einen nach den durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses für den betreffenden Zeitraum oder an den Kosten für die Einrichtung eines Ersatzanschlusses richten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fiel im April 2013 im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel das Internet für 12 Tage aus. Der Anschlussinhaber klagte daraufhin gegen seinen Anbieter auf Zahlung von Schadenersatz.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Anschlussinhabers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn der Internetanbieter habe seine Pflicht aus § 46 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes verletzt. Nach dieser Vorschrift müsse sichergestellt werden, dass der Anschluss nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Dies sei hier aber nicht geschehen.
Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach durchschnittlichen Kosten für Bereitstellung des Anschlusses für betreffenden Zeitraum
Die Höhe des Schadenersatzes habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts nach den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung eines Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum gerichtet. Vereinbart worden sei ein monatlicher Preis von 52,49 EUR. Unter Zugrundelegung des monatlichen Preises sowie der Anzahl der Tage, an dem das Internet ausgefallen war, ergab sich ein Schadenersatz in Höhe von 21,00 EUR (52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage = 21,00 EUR). Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass allein der Fortfall der Möglichkeit der Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - III ZR 98/12).
Kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Einrichtung eines Ersatzanschlusses
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einrichtung eines Ersatzanschlusses zur Überbrückung der Ausfallzeit habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht bestanden. Denn ein solcher Anspruch bestehe nur dann, wenn die Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)