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Grundrechtlich geschütztes Recht am eigenen Bild wird verletzt

Ein selbst ernannter Ordnungshüter darf zum Zwecke der Beweissicherung keine heimlichen Fotos von begangenen Ordnungs­widrigkeiten machen. Denn dadurch verletzt er das Recht am eigenen Bild und damit das Persönlich­keits­recht der Betroffenen (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.

 

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Naturschutzgebiet war es unter anderem verboten Hunde unangeleint mit sich zu führen oder sie außerhalb von Wegen laufen zu lassen. Ein selbst ernannter Ordnungshüter fühlte sich berufen Verstöße gegen das Verbot zu dokumentieren. Dazu fertigte er zur Beweissicherung Fotoaufnahmen an, machte sich Notizen zum beobachteten Verhalten und schrieb sich Kennzeichen von Fahrzeugen der betroffenen Personen auf. Die gesammelten Informationen übergab er später der Ordnungsbehörde. Einer der fotografierten Personen erlangte Kenntnis von den Fotoaufnahmen und klagte gegen den "Ordnungshüter" auf Unterlassung.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

 

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