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Keine Beendigung der Mitverpflichtung eines Ehegatten durch Trennung

Schließt ein Ehegatte während der Ehe einen Vertrag ab, so wird grundsätzlich der andere Ehegatte mitverpflichtet (§ 1357 Abs. 1 BGB). Lebt das Ehepaar getrennt voneinander, kommt es nicht zu einer Mitverpflichtung. Die Mithaftung aus einem während der Ehe geschlossenen Stromlieferungs­vertrag erlischt jedoch nicht nach dem Auszug aus der Ehewohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

 

Im zugrunde liegenden Fall schloss der Ehemann mit einem Stromkonzern einen Vertrag über die Lieferung von Strom ab. In der Folgezeit trennte sich das Ehepaar. Die Ehefrau zog im Mai 2010 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nachdem der in der Wohnung weiter lebende Ehemann die Stromrechnungen nicht bezahlte, kündigte der Stromkonzern im September 2010 den Vertrag und nahm die Ehefrau wegen der ausstehenden Beträge in Anspruch. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass ihre Zahlungspflicht mit dem Auszug aus der Wohnung erloschen sei. Das Amtsgericht Schwelm wies die Klage des Stromkonzerns ab. Das Landgericht Hagen gab ihr statt. Dagegen richtete sich die Revision der Ehefrau.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

 

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