Fahrradfahrer trägt Mitschuld, sofern Verletzungen durch Tragen eines Fahrradhelms hätten vermieden oder gemindert werden können
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen - sich verkehrswidrig verhaltenden - Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) und erleidet er infolge des unfallbedingten Sturzes Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und hat im konkreten Fall den Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
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