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Die überarbeitete Fassung der zuletzt vor vier Jahren aktualisierten Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht Veränderungen der Vorschriften für Radfahrer vor, verteuert Verkehrssünden durch eine Verschärfung des Bußgeldkataloges, lichtet den Schilderwald, indem neue Verkehrsschilder auftauchen --- und treibt Stilblüten im Rahmen der Gleichbehandlung der Geschlechter. Wir haben das Wichtigste für Euch zusammengetragen:

 

  1. Radfahrer

 

Ab sofort werden die typischen Rüpel-Vergehen von selbsternannten Fahrrad-Rambos empfindlich geahndet; so kostet z.B. Falsches Einbiegen in Einbahnstraßen ab sofort 20 bis 35 Euro; Fahren ohne Licht mindestens 20 Euro oder den Radweg zu ignorieren oder in falscher Richtung darauf unterwegs zu sein ebenfalls 20 Euro. Die gute Nachricht für Radler ist, dass für PKW-Fahrer, die den Radstreifen auf der Straße blockieren, nun ebenfalls tiefer in die Tasche greifen müssen. Erstmalig klar geregelt und gestattet ist die Beförderung von bis zu zwei Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, die ab sofort in Fahrradanhängern mitgenommen werden dürfen. Einzige Voraussetzung: Das Mindestalter der Person, die das Fahrrad führt, beträgt 16 Jahre. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebenjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes. Das Abbiegen von Radfahrern auf der Fahrbahn wird ebenfalls ab sofort neu geregelt und soll die Gefahr verringern, von abbiegenden Fahrzeugführern übersehen zu werden. Radfahrer können sich ab sofort direkt vor oder hinter in gleicher Richtung abbiegender Fahrzeuge einordnen – anstatt wie bisher jeweils an der Seite.

 

  1. Parken

 

Besonders in Großstädten war es bisher vielfach eine gängige Praxis: Man parkte bewusst in der Verbotszone und nahm das unweigerliche Knöllchen in Kauf, weil dies im Endeffekt immer noch billiger war als die Inanspruchnahme eines kostenpflichtigen Parkplatzes. Diesem Paradoxon wird nun Einhalt geboten, indem sich die Strafen bei fehlendem Parkschein oder abgelaufener Parkzeit drastisch erhöhen. Waren bisher Geldstrafen von 5 Euro für solcherlei Verstöße fällig, liegen diese ab sofort zwischen 10 und 35 Euro.

 

  1. Deutschland, Dein Schilderwald

 

In einer Übergangsregelung bis 2022 soll die Zahl der Verkehrsschilder in  Deutschlands Straßenbild dezimiert werden. Grundlage dafür sind allgemeingültige Verhaltensvorschriften, die die Notwendigkeit einiger Verkehrsschilder aufheben (Beispiel: Ein ab sofort geltendes generelles Parkverbot auf Fahrradschutzstreifen erübrigt das Vorhandensein eines Parkverbotszeichens). Damit werden folgende Zeichen aus dem Katalog gestrichen:

 

  • „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken" (mit Warnbarke) (Zeichen 150 und 153)
  • „Einbahnstraße" (Zeichen 353)
  • „Richtgeschwindigkeit (Ende)" (Zeichen 380 und 381)
  • „Ungenügend befestigter Seitenstreifen" (Zeichen 388 und 389)
  • „Innerörtliche Wegweiser" (Zeichen 435 und 436)
  • "Schlechter Fahrbahnrand" (Zusatzzeichen 1053-38)

 

 Im Gegenzug wird es jedoch auch Neuerungen geben, die unseren Schilderwald künftig ergänzen:

  

  • Zeichen 314.1 'Parkraumbewirtschaftung': Damit werden die Grenzen der Zonen gekennzeichnet, in denen nur mit Parkschein oder Parkscheibe geparkt werden darf, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
  • Zeichen 314.2 'Ende Parkraumbewirtschaftung'
  • Zusatzzeichen 'Inline-Skater zugelassen':  Durch ein spezielles Zusatzzeichen zu § 31 Abs. 2 StVO werden Inline-Skater ausnahmsweise auf Radwegen, Fahrradstraßen und Fahrbahnen zugelassen.
  • Zeichen 357 'Durchlässige Sackgasse': Mit diesem Zeichen wird angezeigt, dass die Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger „durchlässig“ ist.
  • Zeichen 467.2 'Ende Streckenempfehlung': Zum Umlenkungspfeil wird ein Zeichen 467.2 eingeführt, das das Ende der Streckenempfehlung kennzeichnet.   

 

 

  1. Geschlechtsneutrale Straßenverkehrsordnung – Dummdeutsch im Straßenverkehr

 

Darauf hat die Welt gewartet: Der Gesetzgeber passt die Straßenverkehrsordnung „an das Erfordernis der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern“ an und macht Schluss mit der angeblichen Geschlechterdiskriminierung. Beispiel gefällig? Vorschriften, die bisher für „Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber von Vieh“ galten, sind jetzt auf folgende Personengruppen anzuwenden: „Wer reitet, Pferde oder Vieh führt“. Aus Rollstuhlfahrern werden die „Fahrenden von Rollstühlen“ – ein Radfahrer wird jetzt zu jemandem, „der ein Fahrrad führt“. Der Geschlechter diskriminierende „Fußgänger“ wird somit zu dem „zu Fuß Gehenden“. „Mofa Fahrende“ tauchen nun auf, und aus „Fahrzeugführer“ werden „Fahrzeugführende“. Ob diese Änderungen der Verkehrssicherheit dienen – darüber lässt sich streiten. Für die Sache der Emanzipation und die Feministen unter uns zweifellos wichtiger Schritt. Gut, dass das jetzt geklärt ist! 

 

Bereits seit Januar 2013 sind neue Vorschriften für den neuen EU-Führerschein in Kraft getreten, nach denen ein neu ausgestellter Führerschein nur noch 15 Jahre lang gültig sein wird (LKW- und Busführerscheine nach wie vor 5 Jahre). Achtung: Alte Führerscheine bleiben bis Januar 2033 gültig! Ein Umtausch ist nicht erforderlich!

 

Die Fahrerlaubnisklassen wurden ab Januar 2013 ebenfalls neu geregelt und neu definiert sowie bei Mopeds eine neue Fahrerlaubnisklasse AM eingeführt. Weiter führende Informationen hierzu bieten die einschlägigen Informationsquellen zum Straßenverkehr oder auf Wunsch auch hier.

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