Diese Seite verwendet Cookies, Google Analytics und diverse Social Media Like & Share Buttons. Um Ihre Privatsphäre zu schützen werden die Social Media Like & Share Buttons im 2-Klick Verfahren erst aktiv und senden Daten wenn Sie diese erstmalig anklicken und dadurch im Sinne der EU - DSGVO zustimmen. Durch Klick auf den grünen Button geben Sie Ihre Zustimmung zur Verwendung von Cookies, entsprechenden Datenübertragung an Dritte (auch nach USA) und zur Datenschutzerklärung lt. neuer EU DSGVO.

Open menu

Neue Beiträge für Pflege und Krankenversicherung, Änderungen bei Lebensversicherungen, mehr Elterngeld, Änderungen beim Bezahlen der Kirchensteuer, ein neues Meldegesetz - und im Verkehrsrecht sowieso. Auf deutsche Verbraucher kommenden im Jahr 2015 umfangreiche Änderungen zu. Hier die wichtigsten im Überblick (Hinweis: Diese Übersicht ist keineswegs ein vollständiger Überblick der Neuerungen im kommenden Jahr, sondern lediglich eine Auswahl der wichtigsten):

 

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung sollen ausgeweitet werden. Das sogenannte Pflegestärkungsgesetz I tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft.

 

Darin werden die Leistungen für Pflegebedürftige sowie die pflegenden Angehörigen heraufgesetzt. Ambulante Leistungen werden um 1,4 Milliarden Euro aufgestockt, für die stationäre Pflege steht rund eine Milliarde Euro mehr zur Verfügung.

 

Zudem werden in stationären Einrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt und ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Weil das alles mehr kostet, steigt zeitgleich der Pflegebeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent für Eltern und 2,6 Prozent für Kinderlose.

 

Neue Krankenkassenbeiträge

Foto: Tim Reckmann / Pixelio.de

 

Auch der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz für die Krankenversicherung ändert sich: Am 1. Januar 2015 sinkt er von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitragssatz paritätisch mit jeweils 7,3 Prozent.

 

Aber nicht alle Beitragszahler haben deswegen sinkende Kassenbeiträge ab Januar, denn die Kassen dürfen künftig einen einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen, der allein von den Versicherten zu zahlen ist.

 

Allgemein wird erwartet, dass die Krankenkassen den Zusatzbeitrag auf 0,9 Prozent setzen werden, um das Beitragsniveau aus 2014 zu erreichen. Allerdings kann es je nach Finanzsituation sein, dass einzelne Kasse höhere oder geringere Zusatzprämien verlangen.

 

Mit der Mitteilung dürfen sich die Kassen Zeit lassen. Nach Auskunft des GKV-Spitzenverbands muss der Versicherte über den Zusatzbeitrag vier Wochen vor Ende des Monats informiert werden, für den der höhere Beitrag gelten soll.

 

Es reicht demnach, wenn die Kassen ihre Kunden bis zum 31. Dezember informieren, wenn im Januar ein Zusatzbeitrag erhoben werden soll.

 

Neues Gesetz zu Lebensversicherungen

 

Zum 1. Januar 2015 tritt auch das Lebensversicherungsreformgesetz in Kraft. Der Garantiezins wird damit für Neuverträge von 1,75 auf 1,25 Prozent abgesenkt. Auch vorzeitig aussteigende Altkunden müssen durch das Reformpaket mit Einbußen rechnen: Ist ein Versicherungsunternehmen finanziell schlecht aufgestellt, muss es Kunden weniger bis gar nicht an seinen Bewertungsreserven beteiligen.

 

Die Folge: Nur Kunden, die einen gut situierten Versicherer gewählt haben, können sicher sein, ihren Anteil an diesen stillen Reserven in vollem Umfang zu erhalten. Im Gegenzug sieht das neue Gesetz vor vor, Versicherte stärker an Überschüssen und Risikogewinnen zu beteiligen.

 

Wie hoch die Einbußen aus dem Lebensversicherungsreformgesetz für ausscheidende Kunden tatsächlich sein werden, hängt vor allem von der Finanzstärke seines Unternehmens ab.

 

Kunden, die bei einem solventen Versicherer sind, werden weiterhin an den Bewertungsreserven beteiligt. Wer sich hingegen mit seinem Lebensversicherungsvertrag an einen finanziell weniger schlagkräftigen Versicherer gebunden hat, muss mit hohen Einbußen rechnen.

 

Neue Regeln bringen mehr Elterngeld

Foto: Maik Schwertle / Pixelio.de

 

Die Elterngeldreform wird schon ab 1. Januar wirksam. Die neuen Regelungen stellen in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den

ersten Lebensjahren betreuen möchten.

 

Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden, werden stärker finanziell gefördert als bisher.

 

Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen.

 

Kirchensteuer wird automatisch abgebucht

 

Alle Banken sind seit 2014 gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob für ihre Kunden eine Kirchensteuerpflicht besteht. Entsprechende Briefe von ihrer Bank sollten die Kunden in den vergangenen Monaten im Briefkasten gehabt haben.

 

Sofern bei dieser Prüfung eine Kirchensteuerpflicht erkannt wird, erfolgt der Kirchensteuereinbehalt ab dem 1. Januar 2015 automatisch.

 

Alte Heizungen müssen nach 30 Jahren raus

Foto: Grey59 / Pixelio.de

 

Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind, müssen ab 2015 ausgetauscht werden. Bisher galt eine Austauschpflicht nur für Heizungen, die vor dem Jahr 1978 eingebaut worden sind.

 

Jetzt gilt: Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut worden sind, dürfen ab Januar nicht mehr betrieben werden. Auch in den Jahren darauf müssen alle Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden. Das heißt, die Grenze wandert mit.

 

Ausnahmen: Immobilienbesitzer, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen die Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind von der Austauschpflicht auch so genannte Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

 

Neues Gesetz zum Melderecht

 

Ab Mai 2015 gilt ein neues Melderechtsgesetz. "Damit wird das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht", sagt Cornelia Rogall-Grothe, Staatssekretärin im Innenministerium und Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik.

 

Durch IT-Standardisierungen würde die Verwaltung der Meldedaten von von 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5200 Melderegistern vereinfacht. Es werde kein zentrales Melderegister geben, aber einen Onlinezugriff auf alle Register

 

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei der Melderegisterauskunft werde dadurch gestärkt, so die Politikerin. Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels seien künftig nur noch dann zulässig, wenn die betroffene Person einer Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke zugestimmt habe.

 

Zudem würden Daten aus einfachen Melderegisterauskünften für gewerbliche Zwecke nach dem Bundesmeldegesetz einer bereichsspezifischen Zweckbindung unterliegen: Der Empfänger darf sie nur für die Zwecke verwenden, zu denen sie ihm übermittelt wurden.

 

"Darüber hinaus wird die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft und die Hotelmeldepflicht vereinfacht", sagt Rogall-Grothe. Für die Wirtschaft bringe das eine jährliche Kostenersparnis im dreistelligen Millionenbereich.

 

Vermieter muss Mieter den Einzug bestätigen

Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de

 

Erschwert würden durch das Bundes-

meldegesetz auch die sogenannten Scheinanmeldungen, also Anmeldungen für eine bestimmte Wohnung, ohne dass der Vermieter hiervon etwas erfahre. Erreicht wird das, weil die Melde-

bescheinigung für ein- und ausziehende Mieter wiederkomme, die vor zehn Jahren abgeschafft wurde.

 

Vermieter müssen künftig wieder bei der An- und Abmeldung des Mieters beim Einwohnermeldeamt mitwirken und dem Mieter den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen. Die Bestätigung muss Namen und Anschrift des Vermieters, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, die Anschrift der Wohnung sowie die Namen der meldepflichtigen Personen enthalten.

 

Es sei immer wieder zu Problemen gekommen, weil entsprechend erlangte Meldebestätigungen zu kriminellen Handlungen, etwa zum Kreditkartenbetrug, genutzt worden seien, so Rogall-Grothe.

 

Änderungen im Verkehrsrecht

 

eCall-Pflicht

 

Ab 2015 wird das automatische Notrufsystem eCall in allen Neuwagen Pflicht. eCall wird automatisch aktiviert, wenn fahrzeugseitige Sensoren einen schweren Zusammenstoß registrieren. Sobald das System aktiviert ist, stellt es unter der europäischen Notrufnummer 112 eine Telefonverbindung zur nächsten Notrufzentrale her.

 

Automatisch übermittelt werden beispielsweise der Zeitpunkt des Unfalls, der genaue Standort des verunfallten Fahrzeugs sowie die Fahrtrichtung. Zusätzlich kann ein eCall auch manuell per Knopfdruck ausgelöst werden, beispielsweise durch Zeugen eines schweren Unfalls.

 

Foto: I-Vista / Pixelio.de

Bundesweite Kennzeichenmitnahme

 

Vom 1. Januar 2015 an ist bei einem Umzug in einen anderen Zulassungsbereich kein neues Kennzeichen mehr erforderlich. Fahrzeughalter können dann beim Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Den Gang zum Straßenverkehrsamt erspart die neue Regelung allerdings nicht. Das Fahrzeug muss weiterhin umgemeldet werden.

 

TÜV-Prüfung wird genauer

 

Ab Sommer 2015 sollen bei der Hauptuntersuchung für Kraftfahrzeuge Prüfadapter zum Einsatz kommen, mit denen die Funktionstüchtigkeit der werksseitig eingebauten sicherheitsrelevanten Systeme getestet wird. Der Adapter wird an die Fahrzeugschnittstelle angeschlossen und soll Manipulationen und Defekte anzeigen. Bei der Bremsenprüfung wird ab 2015 die am Rad erreichte Bremskraft mit dem Druck im hydraulischen System abgeglichen. Die mit dem HU-Adapter ausgelesenen Werte des Bremsdrucksensors im ESP müssen den vorgegebenen Werten des Fahrzeugherstellers entsprechen.

 

Abmeldung von Kraftfahrzeugen

 

Zwar kann man immer noch persönlich zur Zulassunsgstelle gehen, doch einiges wird ab 01.01.2015 einfacher und bequemer. Ab dann ist die Abmeldung auch über das Internetportal www.fahrzeugzulassung-deutschland.de des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) möglich. Parallel dazu haben die regionalen Zulassungsbehörden laut dem 1A Verbraucherportal die Möglichkeit, eigene kommunale Online-Portale zu diesem Zweck einzurichten.

 

Allerdings wird sich die Änderung zu Beginn auf wenige Fahrzeuge beschränken, denn Voraussetzung ist, dass dieses nach dem 1. Januar 2015 angemeldet worden ist. Denn Voraussetzung ist ein QR-Code, der ab Januar bei Neuzulassungen verdeckt auf dem Nummernschild und im Fahrzeugschein abgedruckt wird. Und bis eine Online-Anmeldung möglich ist, wird es noch deutlich länger dauern. Diese soll laut Plan des Bundesverkehrsministeriums erst ab 2017 möglich sein.

 

Neue Verbandmittel

Foto: Tim Reckmann / Pixelio.de

 

Neue Vorschriften bestehen ab 2015 auch für Verbandskästen im Pkw. Hier müssen Autofahrer darauf achten, dass neue Verbandskästen der geänderten DIN 13164 entsprechen. Denn der vorgeschriebene Inhalt hat sich geändert.

 

Dazu gehören jetzt zum Beispiel neu zwei Feuchttücher zur Hautreinigung und ein 14-teiliges Pflaster-Set. Bisherige Verbandskästen müssen aber nicht ausgetauscht werden, wenn das Ablaufdatum noch nicht überschritten ist.

 

Kurzzeitkennzeichen

 

Am 1. April 2015 treten schärfere Regelungen für die Zuteilung der Überführungskennzeichen in Kraft. Kurzzeitkennzeichen werden nur noch zugeteilt, wenn das Fahrzeug, das damit gefahren werden soll, bekannt und einer gültigen Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (HU/SP) unterzogen worden ist. Außerdem müssen die Fahrzeugdaten im Fahrzeugschein eingetragen sein.

 

Ohne gültige HU/SP werden lediglich Fahrten zur Zulassungsbehörde beziehungsweise zu einer Prüfstelle zur Erlangung der HU erlaubt sein. Diese Fahrten sind begrenzt auf den Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat, sowie einen angrenzenden Bezirk.

 

Abgasnorm Euro 6

 

Eine weitere Neuerung ist das Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 6. Diese ist dann bei Erstzulassungen von Diesel-Fahrzeugen verbindlich und soll den Ausstoß von Stickoxiden deutlich reduzieren. Ganz im Gegensatz dazu läuft die Kfz-Steuer-Befreiung von Elektroautos für zehn Jahre im Dezember 2015 aus. Bei einer späteren Zulassung gibt es nur noch fünf Jahre Steuerfreiheit.

 

Im Vergleich zur Abgasnorm Euro 5 sinkt die Grenze des Stickoxid-Ausstoßes bei Dieselmotoren um 50 Prozent auf 80 Milligramm pro Kilometer, die Partikelemissionen werden auf 4,5 Milligramm abgesenkt. Bei Benzinern sinkt der zulässige Stickoxid-Wert auf 60 Milligramm pro Kilometer.

 

Schwarzfahren wird teurer

 

Wer mal vom Auto umsteigt, sollte wissen: Ab 1. Januar 2015 soll das Schwarzfahren in Bussen und Bahnen um 50 Prozent teurer werden. Statt bislang 40 Euro werden dann 60 Euro Strafe fällig. Den deutschen Verkehrsverbünden entgehen nach Angaben des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VdV) pro Jahr rund 250 Millionen Euro an Einnahmen aufgrund von Schwarzfahrten.

 

Foto: Tim Reckmann / Pixelio.de

E-Mobilitätsgesetz tritt in Kraft

 

Im Frühjahr 2015 soll das neue Elektromobilitätsgesetz den Fahrern von Elektroautos Vorteile bescheren. Vorgesehen sind die Nutzung von Busspuren durch E-Autos, spezielle Zufahrtsrechte und kostenlose Parkmöglichkeiten auf ausgewiesenen Flächen. Die Entscheidung darüber, welche konkreten Privilegien tatsächlich gewährt werden, liegt allerdings bei den Städten.

 

Diese haben sich gegen eine Bevorzugung von E-Autos ausgesprochen, weil damit Nachteile für die Nutzer des öffentlichen Personennah-

verkehrs (ÖPNV) verbunden sind, so die Befürchtung.

 

Von dem Gesetz profitieren sollen neben reinen Elektroautos auch Hybridautos sowie Wasserstoff- beziehungsweise Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Um Missbrauch zu verhindern, sollen die infrage kommenden Fahrzeuge ein besonderes Kennzeichen bekommen.

 

Steuerbonus für E-Autos eingeschränkt

 

Die seit 2011 geltende Steuerbefreiung über zehn Jahre für Neufahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder Brennstoffzelle läuft zum Jahresende 2015 aus. Halter von E-Autos, die zwischen 2016 und 2020 neu zum Verkehr zugelassen werden, profitieren nach Darstellung des ACE dann nur noch von einem fünf Jahre andauernden Erlass der Kfz-Steuer.

 

Versicherungen: Neue Typ- und Regionalklassen

Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de

 

Ab dem 1. Januar treten bei den deutschen Kfz-Versicherern die neu berechneten Regional- und Typklassen in Kraft. Wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mitteilt, werden in der Kfz-Haftpflichtversicherung jeweils rund 13 Prozent herauf- oder heruntergestuft. Fast 74 Prozent der Autofahrer bleiben bei der Regionalklasse in der bisherigen Stufe.

 

Bei der Pkw-Haftpflicht verbleiben 74 Prozent der Fahrzeuge in der bisherigen Typklasseneinstufung, 26 Prozent aller Autobesitzer müssen sich auf neue Tarife einstellen. Bei der Vollkaskoversicherung gibt es für 54 Prozent der Versicherten keine Veränderung bei der Einstufung. Während nur zehn Prozent der Vollkasko-Versicherten schlechter eingestuft werden, können 36 Prozent mit besseren Tarifklassen rechnen.

 

 

Maximenu CK message : Your module ID 93 is still working in V8 Legacy mode. Please change it in the Advanced options to remove this message.
Go to top